Pflegegeld für Angehörige:

Auch wenn Angehörige die Pflege übernehmen, so wird das Pflegegeld nicht an diese ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt immer an die pflegebedürftige Person. Die Leistungen der Pflegekassen steht ausschließlich dem Versicherten zu.

Über die Verwendung des Pflegegeldes dürfen Pflegebedürftige als Empfänger frei entscheiden. 

Als Pflegeperson dürfen Sie nur direkt über das Pflegegeld verfügen, wenn Sie als gesetzlicher Betreuer eingesetzt sind oder die entsprechende Vollmachten haben.

 

Pflegegeld bei Rentenzahlung:

Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung und zählt NICHT als Einkommen. Es hat keinen Einfluss auf Ihre Rente. 

Für pflegende Angehörige gilt: Die pflegebedürftige Person darf Ihnen einen monatlichen Betrag in maximal der Höhe des Pflegegelds geben. Diese Zahlung gilt nicht als Einkommen, wird nicht versteuert, erhöht nicht Ihre Rentenansprüche und wird nicht als hinzuverdienst zur Rente gewertet.

Pflegegeld bei Verhinderungspflege oder Kurzzeitpfelge:

- Während der Verhinderungspflege haben Sie für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr Anspruch auf die hälfte des Pflegegelds.

- Während der Kurzzeitpflege haben Sie für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr Anspruch auf die hälfte des Pflegegelds.

In beiden Fällen wird das Pflegegeld am ersten und am letzten Tag des jeweiligen Zeitraums nicht gekürzt. Das gilt auch, wenn Sie Verhinderungs-/Kurzzeitpflege an mehreren Zeiträumen im Jahr in Anspruch nehmen.

Pflegegeld Auszahlung:

- Sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Pflegekassen überweisen das Pflegegeld in der Regel am ersten Werktag des Monats im Voraus. Die erste Auszahlung findet frühstens im Monat nach der Antragstellung statt.

- Meist besteht bei einem Erstantrag der Anspruch für den ersten Monat nut teilweise, weil der Antrag nicht am ersten des Monats gestellt wurde. In diesem Fall bekommen Sie das Pflegegeld anteilig ausbezahlt.

Sie können Pflegegeld nicht rückwirkend beantragen. Das heißt, dass der Anspruch in jedem Fall erst ab dem Tag des Antrags besteht.

Informationen zum Pflegegeld:

Sie haben ab dem Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5, Anspruch auf Pflegegeld. Vorraussetzung hierfür ist:

- Sie sind pflegeversichert (Pflichtversicherung in Deutschland)

- Sie haben mind. Pflegegrad 2.

Die häusliche Pflege ist in geeigneter Weise sichergestellt (zum Beispiel durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen).

 

Pflegegeld Voraussetzung ist eine Pflichtberatung nach §37.3 SGB XI:

- Als Empfänger von Pflegegeld müssen Sie mind. zwei mal im Jahr eine (kostenlose) Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI in Anspruch nehmen. Tun Sie dies nicht, kann Ihnen das Pflegegeld gekürzt, bis sogar komplett gekürzt werden. 

- Im Normalfall kündigen die Kassen schriftlich an, dass die Pflegeleistung gekürzt wird, wenn ein Beratungseinsatz nicht zeitnah erfolgt.

Sobald Sie so einen Brief erhalten, wenden Sie sich zeitnah an uns. Wir helfen Ihnen!

Ziel der Beratungsgespärche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und die pflegenden Angehörigen in der Pflege anzuleiten und zu Unterstützen. Außerdem wird hierdurch die häusliche Pflege zum Wohle des Pflegebedürftigen überprüft, ob diese weiterhin sichergestellt ist.

 

Beratungsintervall, welchen Sie in Anspruch nehmen müssen:

- Bei Pflegegrad 2 oder 3: Einmal pro Halbjahr (2x/Jahr)

- Bei Pflegegrad 4 oder 5: Einmal pro Vierteljahr (4x/Jahr)

- Bei Pflegegrad 1 oder als Empfänger von Kombinations- oder Sachleistungen ab Pflegegrad 2: Auf Wunsch freiwillig durchgeführt werden. Maximal 2x/Jahr.

 

 

 

 

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