Kombination von Geldleistung und Sachleistung

Kombinationsleistung nach Paragraf 38 SGB XI bedeutet: Wenn Sie Ihren Anspruch auf Pflegesachleistungen, also ambulante Pflege, nur teilweise in Anspruch nehmen, können Sie den restlichen Anspruch als anteiliges Pflegegeld erhalten.

Sie können also die ambulante Pflege und die Pflege durch Angehörige (oder andere Privatpersonen) nach Ihren individuellen Bedürfnissen kombinieren. Mit der Kombinationsleistung, auch Kombinationspflege oder Kombipflege genannt, erhalten Sie die entsprechenden Pflegeleistungen.

Voraussetzungen für die Kombinationspflege

Um Kombinationsleistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Damit Ihr Antrag genehmigt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Alle Voraussetzungen für die Kombipflege auf einen Blick:

  • Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
  • Die Pflege findet größtenteils zuhause statt.
  • Sie nehmen die Pflegesachleistungen nur teilweise in Anspruch. Ansonsten lohnt sich die Kombipflege finanziell nicht für Sie.

Da Sie mit Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen bekommen, kommt die Kombinationsleistung hier nicht in Frage.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Unsere Philosophie

Gegenüber der reinen Pflegesachleistung hat die Kombinationsleistung den großen Vorteil, dass Sie private Pflegepersonen eintragen können, die dadurch zum Beispiel bei der Pflege unfallversichert sind und unter Umständen Rentenpunkte für die Pflege verdienen können.

Außerdem haben Sie dadurch die Möglichkeit, weitere Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen wie zum Beispiel die Verhinderungspflege. Das ist nicht möglich, wenn Sie nur Pflegesachleistungen wählen, weil dann kein Vertretungsfall eintreten kann.

Ganz besonders lohnt sich die Kombinationsleistung für Sie, wenn Sie ihre Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpfen. Denn die dadurch ungenutzten Ansprüche würden ansonsten verfallen. Mit der Kombileistung erhalten Sie für die sonst verfallenden Ansprüche anteilig Pflegegeld.

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